Norm
EO §9 ARechtssatz
Wird gegen eine juristische Person Exekution nach § 355 EO geführt, so sind Geldstrafen gegen die verpflichtete juristische Person selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016