Norm
StPO §481Rechtssatz
Die Beschwerde ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält, weshalb das Gericht nicht verpflichtet ist, Beschwerden auch der Gegenpartei zuzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101901Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0150OS00173_9500000_002