RS OGH 1996/1/11 15Os173/95 (15Os174/95), 13Os50/05k, 11Os14/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1996
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Norm

StPO §481

Rechtssatz

Die Beschwerde ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält, weshalb das Gericht nicht verpflichtet ist, Beschwerden auch der Gegenpartei zuzustellen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 173/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 15 Os 173/95
  • 13 Os 50/05k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 50/05k
    Vgl aber; Beisatz: Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 2004/164, geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des § 114 Abs 2 vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden. (T1)
  • 11 Os 14/06b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 11 Os 14/06b
    Vgl aber; Beis wie T1 nur: Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005 geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. (T2); Beisatz: Das Zweiseitigkeitsprinzip im Beschwerdeverfahren auf der Basis des Art 6 Abs1 MRK war bereits vor der Novellierung des § 114 Abs2 StPO durch die StPO-Nov2005 anerkannt. (13Os35,36/03 = SSt2003/25 = EvBl2003/149) (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101901

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0150OS00173_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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