Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Der ungewisse künftige Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit und der damit verbundene Verlust des im Familienrecht begründeten Wohnanspruchs reicht für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs 3 MRG nicht aus. Hiefür bedarf es des Nachweises, daß offenbar in naher Zeit ein dringender Bedarf für das eintrittsberechtigte Kind bestehen werde, weil es die Wohnmöglichkeit im Familienverband verlieren werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102049Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0060OB00505_9600000_001