Norm
Eur Auslieferungsübk Art21Rechtssatz
Da das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im Gegensatz zu § 70 Abs 4 ARHG - die Durchlieferung nicht dem Grundsatz der Spezialität unterwirft, kommt diesem Grundsatz bei der Durchlieferung durch Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (hier: Tschechische Republik) auch keine Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078665Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0150OS00150_9500000_002