RS OGH 1996/1/11 15Os150/95

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Norm

Eur Auslieferungsübk Art21
ARHG §70 Abs4

Rechtssatz

Da das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im Gegensatz zu § 70 Abs 4 ARHG - die Durchlieferung nicht dem Grundsatz der Spezialität unterwirft, kommt diesem Grundsatz bei der Durchlieferung durch Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (hier: Tschechische Republik) auch keine Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078665

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0150OS00150_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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