Norm
nö GdVBG §34Rechtssatz
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf noch nicht verbrauchte Urlaubsansprüche des laufenden Jahres. Nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren sind daher, soweit sie noch nicht verjährt sind, voll zu entschädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0080821Dokumentnummer
JJR_19960112_OGH0002_009OBA00196_9500000_001