RS OGH 1996/1/12 9ObA196/95

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Veröffentlicht am 12.01.1996
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Norm

nö GdVBG §34

Rechtssatz

Diese Bestimmung bezieht sich nur auf noch nicht verbrauchte Urlaubsansprüche des laufenden Jahres. Nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren sind daher, soweit sie noch nicht verjährt sind, voll zu entschädigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0080821

Dokumentnummer

JJR_19960112_OGH0002_009OBA00196_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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