Norm
DSt 1990 §1 Abs1 BRechtssatz
Von einem Rechtsanwalt muss verlangt werden, dass ihm die Vorschriften des § 10 RAO über das Verbot der Doppelvertretung und insbesondere auch die Richtlinien für die Berufsausübung, bekannt sind und er weiß, wie er sich als Vertragsverfasser zu verhalten hat, wenn er nur eine Partei vertreten will. Der Disziplinarbeschuldigte vermag sich daher auf eine Unkenntnis dieser Bestimmungen nicht zu berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012