RS OGH 1996/1/15 9Bkd1/95, 2Bkd1/10, 16Bkd4/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt muss verlangt werden, dass ihm die Vorschriften des § 10 RAO über das Verbot der Doppelvertretung und insbesondere auch die Richtlinien für die Berufsausübung, bekannt sind und er weiß, wie er sich als Vertragsverfasser zu verhalten hat, wenn er nur eine Partei vertreten will. Der Disziplinarbeschuldigte vermag sich daher auf eine Unkenntnis dieser Bestimmungen nicht zu berufen.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 1/95
    Entscheidungstext OGH 15.01.1996 9 Bkd 1/95
  • 2 Bkd 1/10
    Entscheidungstext OGH 28.06.2010 2 Bkd 1/10
    Auch; nur: Von einem Rechtsanwalt muss verlangt werden, dass ihm die Vorschrift des § 10 RAO über das Verbot der Doppelvertretung bekannt ist. (T1)
  • 16 Bkd 4/11
    Entscheidungstext OGH 21.05.2012 16 Bkd 4/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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