Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Die Auswahl des Untersuchungskommissärs obliegt dem Präsidenten des Disziplinarrates alleine und nicht etwa dem gesamten Disziplinarrat. Selbst wenn sich daher der Präsident eines Disziplinarrates bei der Auswahl eines Untersuchungskommissärs nicht von sachlichen Gründen leiten ließe oder ein Mitgleid des Disziplinarrates zum Untersuchungskommissär bestellen würde, das als befangen anzusehen ist, könnte daraus nur allenfalls eine Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates, nicht aber die Befangenheit des gesamten Disziplinarrates abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083354Dokumentnummer
JJR_19960115_OGH0002_009BKD00006_9500000_002