Norm
ZPO §46Rechtssatz
Bei einer gleichzeitigen Entscheidung über das Klagebegehren eines Klägers, der zwei oder mehrere Beklagte unter der Behauptung der Solidarhaftung in Anspruch nimmt und nur gegen einen Beklagten obsiegt, gegen andere aber unterliegt, sind vom (von den) unterlegenen Beklagten Kosten nur nach Kopfteilen zu ersetzen, während umgekehrt Kostenersatzanspruch der obsiegenden Beklagten ebenfalls nur nach Kopfteilen zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:1996:RG0000008Dokumentnummer
JJR_19960116_OLG0639_0080RA00296_96B0000_001