RS OGH 1996/1/16 4Ob508/96, 7Ob209/99g, 3Ob147/00i, 7Ob194/01g, 7Ob72/13h

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Veröffentlicht am 16.01.1996
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Norm

EO §382a

Rechtssatz

Vorläufiger Unterhalt ist nur zu bewilligen, soweit der zum Unterhalt Verpflichtete nicht ohnedies Unterhalt leistet. An vorläufigem Unterhalt steht einem Minderjährigen ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 508/96
  • 7 Ob 209/99g
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 209/99g
    Auch
  • 3 Ob 147/00i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 147/00i
    nur: An vorläufigem Unterhalt steht einem Minderjährigen ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag nicht zu. (T1) Beisatz: Damit unterscheidet sich ein derartiger Unterhalt vom einstweiligen Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, der eine solche Obergrenze nicht kennt. (T2); Veröff: SZ 73/127
  • 7 Ob 194/01g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
    Auch; Beisatz: Ein Vorschuss ist jedoch schon bei bloßem Verzug des Unterhaltsschuldners zu gewähren. (T3); Veröff: SZ 74/163
  • 7 Ob 72/13h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 72/13h
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn sich daher etwa aus dem Vorbringen ergibt (und die Pflegschaftsakten nichts anderes ergeben), dass Unterhalt zumindest in Höhe der Familienbeihilfe gezahlt wird, ist der Antrag auf vorläufigen Unterhalt abzuweisen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103397

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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