Norm
EO §382aRechtssatz
Vorläufiger Unterhalt ist nur zu bewilligen, soweit der zum Unterhalt Verpflichtete nicht ohnedies Unterhalt leistet. An vorläufigem Unterhalt steht einem Minderjährigen ein den Grundbetrag der Familienbeihilfe übersteigender Betrag nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013