RS OGH 1996/1/16 14Os3/96, 15Os150/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1996
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Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §179 Abs3

Rechtssatz

Durch die bloße Überschreitung der Frist von 24 Stunden, binnen welcher die Zustellung eines auf Verhängung der Untersuchungshaft lautenden Beschlusses an den Beschuldigten zu veranlassen ist, kann eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht bewirkt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076085

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0140OS00003_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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