Norm
GRBG §2 Abs1Rechtssatz
Durch die bloße Überschreitung der Frist von 24 Stunden, binnen welcher die Zustellung eines auf Verhängung der Untersuchungshaft lautenden Beschlusses an den Beschuldigten zu veranlassen ist, kann eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht bewirkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076085Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0140OS00003_9600000_001