TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/24 2004/15/0026

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z6;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des W in W (Schweiz), vertreten durch Dr. Eva Schneider und Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. April 2000, Zl. UVS-07/F/27/00043/99/28, betreffend Bestrafung nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher umschriebenen GmbH in Wien unterlassen, die Vergnügungssteuer (Publikumstanzveranstaltungen) einzubekennen und zu entrichten und zwar

1.

bis zum 15. Mai 1996 für April 1996 von S 217.320,--,

2.

bis zum 17. Juni 1996 für Mai 1996 von S 221.160,--,

3.

bis 15. Juli 1996 für Juni 1996 von S 159.872,--,

4.

bis 16. August 1996 für Juli 1996 von S 153.633,--,

5.

bis zum 16. September 1996 für August 1996 von S 155.672,--,

6.

bis zum 15. Oktober 1996 für September 1996 von S 98.934,--,

7.

bis zum 15. November 1996 für Oktober 1996 von S 123.371,--,

8.

bis zum 16. Dezember 1996 für November 1996 S 101.560,--,

9.

bis zum 15. Jänner 1997 für Dezember 1996 S 109.326,--, und

10.

bis zum 17. Februar 1997 für Jänner 1997 S 68.032,--.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Vergnügungssteuer für April 1996 am 15. Mai 1996 von S 217.320,--, für Mai 1996 am 17. Juni 1996 von S 221.160,--, für Juni 1996 am 15. Juli 1996 von S 159.872,--, für Juli 1996 am 16. August 1996 von S 153.633,--, für August 1996 am 16. September 1996 von S 155.672,--, für September 1996 am 15. Oktober 1996 von S 98.934,--, für Oktober 1996 am 15. November 1996 von S 123.371,--, für November 1996 am 16. Dezember 1996 von S 101.560,--, für Dezember 1996 am 15. Jänner 1997 von S 109.326,-- und für Jänner 1997 am 17. Februar 1997 von S 68.032,-- verkürzt und 10 Verwaltungsübertretungen begangen.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 i. V.m. § 19 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 1991 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn Geldstrafen und im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und zwar von ad. 1. S 110.000,-- (26 Tage), ad. 2.  S 110.000,-- (26 Tage), ad. 3. S 80.000,-- (23 Tage), ad. 4. S 80.000,-- (23 Tage), ad. 5. S 80.000,-- (23 Tage), ad. 6. S 50.000,-- (19 Tage), ad. 7. S 65.000,-- (22 Tage), ad. 8. S 50.000,-- (19 Tage), ad. 9. S 55.000,-- (20 Tage), und ad. 10. S 35.000,-- (17 Tage). Ferner wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ausgesprochen.

In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Sachverhalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sei durch das Ergebnis des Abgabenbemessungsverfahrens - in welchem die Abgabepflicht für die gegenständlichen Veranstaltungen bestritten worden war - und den Kontostand als unbedenklich erwiesen und sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden. Er habe zur Aufforderung zur Rechtfertigung keine Stellungnahme abgegeben.

Es stehe daher fest, dass er der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei. Er sei wiederholt auf die Vergnügungssteuerpflicht hingewiesen worden, daher sei grob fahrlässiges Handeln gegeben.

Für die Strafbemessung sei das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen, die verhängten Strafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, den Beschwerdeführer wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die wiederholten Hinweise auf das Vorliegen der Vergnügungssteuerpflicht ignoriert habe. Als mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Weiters sei bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers in der Schuldfrage keine Folge gegeben; in der Straffrage wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) auf die Hälfte reduziert wurden.

In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen in erster Instanz und ausführlich die Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren dar. Im Erwägungsteil wurde nach auszugsweiser Zitierung der angewendeten Gesetzesstellen ausgeführt, das Wiener Vergnügungssteuergesetz enthalte keine Definition des Begriffes Publikumstanz. Die enge Fassung der Befreiungsbestimmungen im § 8 Abs. 5 leg. cit. lasse jedoch das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, möglichst jede öffentliche Tanzveranstaltung, die nicht die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmungen erfülle, der Vergnügungssteuer zu unterziehen.

Nach der Aktenlage und nach Durchführung des umfangreichen Beweisverfahrens sei als erwiesen anzunehmen, dass die genannte GmbH das Lokal in einer einer Diskothek vergleichbaren Weise geführt und regelmäßig Publikumstanz veranstaltet habe. Dazu sei von einem Disc-Jockey mechanische Tanz- und Unterhaltungsmusik entsprechend den Vorgaben des Geschäftsführers bzw. der von ihm Beauftragten dargeboten worden. Fallweise sei zur Unterhaltung der Gäste ein Animateur eingesetzt worden, der die Gäste zum Tanzen animiert habe. Mitunter habe auch der Disc-Jockey selbst die Gäste zum Tanzen aufgefordert. Das Lokal sei baulich so gestaltet gewesen, dass der Disc-Jockey hinter einem Pult tätig geworden sei, davor sei eine durch drei Stufen gegliederte Fläche, in der Lichter eingelassen worden seien, gelegen. Diese Fläche habe im Wesentlichen als Tanzfläche gedient. Die Getränke seien von den Gästen an Stehpulten konsumiert worden. Tische und Sessel habe es nicht gegeben. Die Veranstaltungen seien tageweise unter einem Motto gestanden, wie z.B. "Oldieabend", "Villa Liebespost-Tag" oder "Partytime". Dabei habe regelmäßig Publikumstanz stattgefunden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dieses Beweisergebnis stütze sich im Wesentlichen auf die Revisionsberichte sowie die Aussagen der im Berufungsverfahren einvernommenen Zeugen. Die Revisionsbeamten hätten, soweit sie sich bei ihrer Einvernahme noch an ihre Erhebungen hätten erinnern können, angegeben, dass sie bei ihren Begehungen Publikumstanz wahrgenommen hätten und das Lokal den Eindruck einer - wenn auch ungewöhnlich ausgestatteten - Diskothek hinterlassen habe. Mit diesen Feststellungen seien auch die Aussagen der ehemaligen Bediensteten A., B., und D. in Einklang gestanden. Diese Bediensteten hätten angegeben, es sei regelmäßig getanzt worden und das Lokal habe den Eindruck einer heute üblichen Diskothek hinterlassen. Der Aussage des Bediensteten A. sei insoferne großes Gewicht beizumessen, als dieser mehrere Monate als Animateur in diesem Lokal beschäftigt gewesen sei und er am überzeugendsten den Betrieb habe beschreiben können. Demnach habe das Lokal den Eindruck einer Großdisko vermittelt.

Die Aussagen der anderen Bediensteten, es sei wegen der vielen Gäste oft zu eng zum Tanzen gewesen, es habe keine abgegrenzte Tanzfläche bestanden, die Gäste hätten sich nicht rhythmisch zur Musik bewegt oder keine Standardtänze getanzt, seien nicht geeignet, die regelmäßige Veranstaltung von Publikumstanz zu widerlegen. Es handle sich bei diesen Aussagen um die Wahrnehmung der unüblichen baulichen Ausgestaltung des Lokales bzw. um subjektive Empfindungen der Zeugen darüber, was unter Tanz oder rhythmischer Bewegung zu verstehen sei.

Völlig unglaubwürdig, weil realitätsfern, hätten sich in diesem Zusammenhang die Aussagen des Zeugen H. erwiesen. Dieser habe den Betrieb zu überwachen gehabt. Seine Angaben über seine Bemühungen, den Publikumstanz im Lokal zu unterbinden, seien durch die Aussagen der ehemaligen Bediensteten widerlegt worden, weil sich keiner dieser Zeugen habe daran erinnern können, von H. jemals angewiesen worden zu sein, die Gäste aufzufordern, mit dem Tanzen aufzuhören. Es seien lediglich Anweisungen erteilt worden, nicht auf den Bars, Barhockern oder Dekorationen zu tanzen. Darüber hinaus ließen die Beschäftigung eines Disc-Jockeys und eines Animateurs sowie die Angaben des Zeugen A. den gegenteiligen Schluss zu, nämlich dass es beabsichtigt gewesen sei, das Lokal als Diskothek mit Publikumstanz zu führen. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass das Lokal in einem Wiener Lokalführer unter der Rubrik "Disko & Tanz" aufscheine. Die Tatsache, dass ein offenbar nach dem gleichen Konzept auf der Wiener Donauinsel betriebenes Lokal von vornherein Vergnügungssteuer für Publikumstanz entrichte, bestätige diese Annahme. Das Verbotsschild "Tanzen verboten" sei in diesem Zusammenhang lediglich als einer der zahlreichen sinnlosen Sprüche, die ein Ausstattungsmerkmal des Lokales gewesen seien, zu sehen und nicht als ernst gemeinte Maßnahme zur Verhinderung des Publikumstanzes zu beurteilen.

Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, in den im Straferkenntnis angeführten Steuerzeiträumen für den im Lokal der GmbH veranstalteten Publikumstanz Vergnügungssteuer im festgesetzten Umfang zu entrichten.

Ebenso stehe fest, dass der Beschwerdeführer in den Tatzeiträumen handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Er sei - wie aus den Aussagen der Zeugen H. und K. hervorgehe - kurz nach Betriebsbeginn wiederholt davon informiert worden, dass seitens der Behörde vom Bestehen einer Vergnügungssteuerpflicht für Publikumstanz ausgegangen werde und laufend diesbezügliche Kontrollen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe keine tauglichen Maßnahmen gesetzt, um seiner Verpflichtung zur Einbekennung und Entrichtung der Vergnügungssteuer nachzukommen. Er habe es offenkundig den Angestellten H. und dem Buchhalter K. überlassen, tätig zu werden. Der Angestellte H. habe nach seinen Angaben Erkundigungen bei der Abgabenbehörde eingeholt, er habe sich aber nicht mehr erinnern können, was konkret Gegenstand seiner Anfrage gewesen sei und welche Informationen er erhalten habe. Der Buchhalter K. habe die Sache "ausjudizieren lassen" wollen, er habe aber den Charakter der Vergnügungssteuer als Selbstmessungsabgabe verkannt. Der Beschwerdeführer habe daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Verkürzung der Vergnügungssteuer im angelasteten Umfang zu verantworten und ihm sei im Hinblick auf sein gänzliches Untätigbleiben zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Ein entschuldigender Rechtsirrtum komme schon deshalb nicht in Betracht, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet gewesen sei, sich über alle einschlägigen Bestimmungen die mit dem Betrieb eines derartigen Unternehmens verbunden sind, zu informieren. Soweit der Beschwerdeführer darauf Bezug genommen habe, dass beim Betrieb eines solchen Lokales an einem anderen Standort keine Vergnügungssteuerpflicht angefallen sei, sei festzuhalten, dass sich im Ermittlungsverfahren kein Anhaltspunkt dafür finde, dass an diesem Standort ebenfalls Publikumstanz veranstaltet worden wäre.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stehe kein Erschwerungsgrund gegenüber. Dem Beschwerdeführer sei nur fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, spezialpräventive Erwägungen würden nicht Platz greifen. Die Herabsetzung der im Straferkenntnis ausgesprochenen Strafen auf die Hälfte sei daher gerechtfertigt. Eine weitere Herabsetzung komme nicht in Betracht, weil die Taten das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung in nicht unerheblichem Maße geschädigt hätten. Die Entrichtung der Vergnügungssteuer in voller Höhe sei erst durch das Tätigwerden der Behörde gesichert worden. Außerdem sei die Tat einen langen Zeitraum hindurch fortgesetzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2003, A 2003/0005 (2000/15/0100) gemäß Art. 140 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, auszusprechen, dass § 19 Abs. 1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 und die Wortfolge "und 17 Abs. 1 und 3" in § 19 Abs. 2 leg. cit. verfassungswidrig waren. Auf die nähere Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zlen. G 287/02 u.a., dazu einerseits ausgesprochen, dass die Wortfolge "und 17 Abs. 1 und 3" im § 19 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz 1987 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/1990 verfassungswidrig war, und andererseits hat er diese Wortfolge in dieser Bestimmung in der geltenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2001 als verfassungswidrig aufgehoben. Den Antrag, § 19 Abs. 1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz möge als verfassungswidrig aufgehoben werden, hat er abgewiesen. Dazu wurde in der Begründung - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, § 19 Wiener Vergnügungssteuergesetz (im Folgenden: VGSG) unterscheide zwischen Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer verkürzt werde, einerseits (Abs. 1) und Übertretungen bestimmter Vorschriften des VGSG, darunter § 17 Abs. 1 und 3, andererseits. Eine Abgabenverkürzung gemäß § 19 Abs. 1 VGSG liege dann vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Die in § 19 Abs. 1 VGSG genannten Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Vergnügungssteuer verkürzt werde, seien im VGSG selbst hinreichend bestimmt. Es bestünden daher unter dem Aspekt des Art. 18 B-VG gegen § 19 VGSG, speziell gegen die Abgrenzung der Straftatbestände nach Abs. 1 einerseits und Abs. 2 andererseits, keine Bedenken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde gab der Berufung in der Schuldfrage keine Folge. Damit übernahm sie den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wonach der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der näher umschriebenen GmbH schuldig befunden worden ist. Darüber hinaus führte die belangte Behörde in der Begründung (Seite 28) ihres Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Tatzeiträumen handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH gewesen sei. Angesichts dieser Umstände erscheint das Beschwerdevorbringen, der Bescheid lasse jegliche Feststellungen darüber vermissen, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen sei, geradezu mutwillig.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, es habe sich um die Veranstaltung eines Publikumstanzes gehandelt, sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht. Die Tatsachenrüge, die belangte Behörde habe die Einholung bzw. Einsichtnahme in den Bauakt, sowie die Vornahme eines Lokalaugenscheines unterlassen und nicht genau ausgeführt, "wie und was" getanzt worden sei, ist unbegründet. Zunächst ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass bei Prüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde nur Verstöße gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut aufzugreifen sind. In diesem Lichte kann im gegenständlichen Fall die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde nicht als Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden. Der belangten Behörde stand der im Verwaltungsakt der Behörde erster Rechtsstufe erliegende Plan des Lokales, in dem auch Einsicht genommen wurde, zur Verfügung und wurden die Zeugen hinsichtlich der Örtlichkeit umfassend befragt. Welche anderen Erkenntnisse die belangte Behörde durch Einsichtnahme in den Bauakt und Vornahme eines Lokalaugenscheines hätte gewinnen können, wird in der Beschwerde nicht dargestellt. Der Umstand, dass die Behörde nicht im Einzelnen darstellte, "wie und was" getanzt wurde, stellt keinen Begründungsmangel dar. Einerseits finden sich Aussagen - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - dazu, dass "Boogie" getanzt wurde. Im Übrigen genügt - aus rechtlicher Sicht - die auf Grund der zahlreichen Beweisergebnisse getroffene Feststellung, dass "getanzt" wurde.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass nicht für sämtliche Monate des Tatzeitraumes Revisionsberichte vorliegen, ist ihm zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde nicht nur auf diese Revisionsberichte stützte, sondern auch auf die Ergebnisse der Zeugeneinvernahmen. Aus den Zeugeneinvernahmen geht nicht hervor, dass zu irgendwelchen Zeiträumen kein Publikumstanz stattgefunden hätte. Auch aus den Revisionsberichten ist durch Hinweise wie z.B. "wie sonst" nicht ersichtlich, dass in Abschnitten des gegenständlichen Tatzeitraumes kein Publikumstanz veranstaltet worden wäre.

Auch in rechtlicher Hinsicht kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Ausgehend von ihren Feststellungen, dass das Lokal den Eindruck einer "Diskothek" bzw. einer "Großdisko" vermittelte, die Gäste durch den Animateur und den Disc-Jockey zum Tanzen aufgefordert wurden und ein Lokalführer das gegenständliche Lokal unter der Rubrik "Disko & Tanz" aufzählte, ist die belangten Behörde im Recht, wenn sie von einem veranstalteten Publikumstanz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 6 Wiener Vergnügungssteuergesetz ausgegangen ist. Die belangte Behörde erkannte zutreffend, dass nur dann keine Steuerpflicht vorliegt, wenn die Befreiungsbestimmungen des § 8 Abs. 5 leg. cit. erfüllt sind. Dass dies der Fall wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Ausgehend vom äußeren Erscheinungsbild der Veranstaltung und der Verkehrsauffassung kann kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine "veranstaltete Vergnügung" des Publikumstanzes gehandelt hat. Den Gästen wurde ausdrücklich die Möglichkeit zum Publikumstanz geboten. Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass das Schild "Tanzen verboten" keine andere Beurteilung zulässt, weil dieses im Zusammenhang mit den übrigen zahlreichen sinnlosen Sprüchen nur als Merkmal der Ausstattung des Lokales ("Villa Wahnsinn") von den Gästen angesehen wurde.

Die belangte Behörde hat zutreffend das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums hinsichtlich der Verpflichtung zur Einbekennung und Entrichtung der Vergnügungssteuer mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer wäre als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet gewesen, sich über alle einschlägigen Bestimmungen, die mit dem Betrieb eines derartigen Unternehmens verbunden sind, zu informieren. Der in der Beschwerde wieder vorgenommene Hinweis auf ein angeblich gleich geartetes Lokal in einem anderen Standort lässt schon die Feststellungen im angefochtenen Bescheid außer Acht, wonach eine gleichartige Betriebsführung nicht festgestellt werden konnte. Auch die Hinweise in der Beschwerde auf die Aussagen der Zeugen H. und K. können keinen entschuldbaren Rechtsirrtum des Beschwerdeführers dartun. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Betriebsbeginn wiederholt davon informiert worden sei, dass die Abgabenbehörde vom Bestehen einer Vergnügungssteuerpflicht ausgehe und diesbezüglich auch laufend Kontrollen durchführe. Durch diese - in der Beschwerde nicht bestrittenen Informationen - musste der Beschwerdeführer aber von der Vergnügungssteuerpflicht ausgehen.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, dass in der Erstreckung der Verhandlung durch die belangte Behörde ein Verfahrensfehler gelegen sei. Die Behauptung, der Vertreter des Beschwerdeführers hätte ansonsten durch entsprechende Fragestellungen an die als Zeugen einvernommenen Revisionsbeamten klären können, dass kein Tanz stattgefunden habe, lässt außer Acht, dass sich die belangte Behörde nicht nur auf die Aussagen der Revisionsbeamten, sondern insbesondere der Bediensteten der GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, stützen konnte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum nicht durch einen anderen Vertreter - allenfalls vorbereitete - Fragen an Zeugen hätten gestellt werden können.

Gegen die Strafbemessung wird in der Beschwerde lediglich vorgetragen, die Strafe sei völlig überhöht und überzogen, sie stehe mit dem Verschulden nicht in Übereinstimmung. Soweit hiezu ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich "fachkundig beraten lassen und sich auf die Auskunft des Steuerberaters verlassen dürfen", ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erhoben wird und daher zufolge des Neuerungsverbotes für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich ist. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Milderungs- und Erschwerungsgründe vollzählig aufgezählt und sie zutreffend gegeneinander abgewogen. Das unsubstanziierte Vorbringen in der Beschwerde kann einen Rechtsfehler in der Strafzumessung nicht aufzeigen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150026.X00

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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