Norm
AußStrG §261 Abs3Rechtssatz
Anders als für die Gerichte (§ 261 Abs 3 AußStrG), den Jugendwohlfahrtsträger (§ 41 Abs 2 JWG 1989) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (§ 54 Abs 3 PStG) fehlt eine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen Notare verpflichtet sind, das von ihnen beurkundete Anerkenntnis dem zuständigen Standesbeamten im Sinn des § 54 Abs 2 PStG zu übersenden. Der Notar hat ein von ihm als Notariatsakt beurkundetes Anerkenntnis (ebenso wie eine von ihm nur beglaubigte Privaturkunde) lediglich auf Auftrag des Anerkennenden dem zuständigen Standesbeamten zu übermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103407Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0040OB00501_9600000_002