Norm
ABGB §825 BRechtssatz
Gemäß § 1 Abs 1 KO fällt das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse. Dazu gehören auch Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft. Im Falle des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten fällt der halbe Mindestanteil des Gemeinschuldners in die Konkursmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083794Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB01003_9600000_001