Norm
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4Rechtssatz
In Artikel II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG wird lediglich der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß es für die Rechtswirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen auf das im Abschlußzeitpunkt geltende Recht ankommt. Ein Ausschluß der Anwendung des durch das 3. WÄG neu geschaffenen § 15 Abs 4 MRG auf "Altverträge" ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr folgt aus Z 1 der genannten Übergangsbestimmung, daß die mietrechtlichen Änderungen des 3. WÄG auch für vor seinem Inkrafttreten geschlossene Mietverträge gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102437Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00005_9600000_004