Norm
ABGB §1090 IIbRechtssatz
§ 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG in der Fassung des 2. WÄG ist nicht auf Dienstwohnungen zu beziehen, die zwar von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden, zu denen der Dienstgeber aber eine erhebliche Eigenleistung erbracht hat und die daher vom Dienstgeber mit Generalmietvertrag zu einem erheblich unter dem sonst nach dem WGG zu leistenden, kostendeckenden Mietzins gemietet und sodann auch zu einer erheblich unter dem kostendeckenden Nutzungsentgelt nach dem WGG liegenden Vergütung an seine Dienstnehmer vergeben wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095174Dokumentnummer
JJR_19960117_OGH0002_009OBA00168_9500000_001