Norm
GRBG §2Rechtssatz
Mit der ersatzlosen Aufhebung des bekämpften Haftbefehls durch die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist jedwede Beschwer des Beschuldigten entfallen, weshalb die Grundrechtsbeschwerde des (nicht verhaftet gewesenen) Beschuldigten schon deshalb zurückzuweisen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076088Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0120OS00145_9500000_001