RS OGH 1996/1/18 12Os127/95 (12Os128/95), 1Ob178/01k, 11Os109/11f (11Os110/11b)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1996
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Norm

StPO §367 Abs2 Z2
StPO §367 Abs3

Rechtssatz

§ 367 StPO stellt ausschließlich auf die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche der durch eine strafbare Handlung Geschädigten ab. Die in § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 StPO verankerte strafgerichtliche Fürsorgepflicht im Fall der Bedenklichkeit der Rechte eines die Ausfolgung anstrebenden Antragstellers (§ 1425 ABGB) ist auf solche Konstellationen beschränkt, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Beschlagnahmeobjekte einen deliktsspezifischen Schädigungsbezug aufweisen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 127/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 127/95
  • 1 Ob 178/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 178/01k
    Auch; Beisatz: Wird ein Strafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist der beschlagnahmte Gegenstand jener Person zurückzugeben, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, sofern kein Bedenklichkeitsverfahren eingeleitet ist. (T1); Veröff: SZ 2002/5
  • 11 Os 109/11f
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 109/11f
    Vgl auch; Vgl auch: ....................................................... 13 Os 25/80 befolgtBeisatz: Die Unterlassung einer Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche kommt einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleich; dies ist zwar keine Sachentscheidung, aber ein Urteilsspruch und damit von der Rechtskraftwirkung umfasst und entfaltet Bindungswirkung zugunsten des Angeklagten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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