Norm
StGB §148Rechtssatz
Ist die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von in jedem Einzelfall für sich allein schweren Betrügereien gerichtet, so wird die strafbare Handlung als gewerbsmäßiger schwerer Betrug nach § 148 zweiter Fall StGB bezeichnet, wogegen die strafbare Handlung im Falle, daß sich die Absicht nur auf die wiederkehrende Begehung von Betrügereien richtet, die bloß durch Zusammenrechnung der Schadensbeträge (§ 29 StGB) einen schweren Betrug ergeben (§ 147 Abs 2 StGB), einen schweren gewerbsmäßigen Betrug nach § 148 erster Fall StGB darstellt (vgl WK-StGB - 2 § 148 Rz 6).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094708Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0120OS00168_9500000_001