RS OGH 1996/1/18 12Os144/95, 12Os118/99 (12Os199/99), 15Os87/06t, 14Os138/06k, 14Os76/08w, 11Os168/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1996
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Norm

StGB §28
StGB §99 D
StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §142 E

Rechtssatz

Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als ein einziges Delikt findet ihre Grenze darin, dass ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen bestehen muss. Eine gegen die Person des Raubopfers gerichtete Freiheitsentziehung geht daher nur dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese Bewegungseinschränkung entweder bereits im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder aber wenn sie unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigung des Raubgutes der Sicherung der Beute beziehungsweise der Einleitung der Flucht dient.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 144/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 144/95
  • 12 Os 118/99
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 12 Os 118/99
    Auch
  • 15 Os 87/06t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2006 15 Os 87/06t
    Vgl auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind. (T1)
  • 14 Os 138/06k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 138/06k
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nötigung ist daher straflose Nachtat. (T2)
  • 14 Os 76/08w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 76/08w
    Auch; nur: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. (T3)
    Beisatz: Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung beziehungsweise Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt. (T4)
  • 11 Os 168/08b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 168/08b
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 87/11k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 87/11k
    Auch; Beisatz: Selbst in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem Raubgeschehen begangene Nötigungen, die nicht im Zusammenhang mit der Erzwingung der Sachwegnahme stehen, konkurrieren mit dem Verbrechen des Raubes echt. (T5)
  • 14 Os 162/13z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 162/13z
    Vgl auch
  • 14 Os 67/15g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 67/15g
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6)
  • 12 Os 33/16v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 33/16v
    Auch; Beis wie T5
  • 13 Os 60/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 60/17y
    Auch; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7)
  • 12 Os 33/18x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2018 12 Os 33/18x
  • 12 Os 91/18a
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 12 Os 91/18a
    Vgl; Beis ähnlich wie T5
  • 13 Os 134/18g
    Entscheidungstext OGH 13.02.2019 13 Os 134/18g
    Beisatz: Echte Idealkonkurrenz ist auch bei Vorliegen der Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB möglich. (T8)
  • 13 Os 135/18d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2019 13 Os 135/18d
    Beis wie T8
  • 14 Os 110/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
    Vgl; Beisatz: Hier: § 144 Abs 1 StGB und § 99 Abs 1 StGB. (T9)
  • 12 Os 141/20g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 12 Os 141/20g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093085

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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