RS OGH 1996/1/18 8ObA279/95, 9ObA352/98z, 9ObA308/98d, 9ObA98/02f, 9ObA63/05p, 9ObA10/07x, 9ObA31/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1996
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Norm

ABGB §1162d
AngG §34 Abs1
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII Z2

Rechtssatz

Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 279/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 279/95
  • 9 ObA 352/98z
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 352/98z
    nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist. (T1); Beisatz: Darunter sind nur Ansprüche zu verstehen, die im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dafür, dass nicht jeder nur denkbare Anspruch gemeint sein kann, sondern nur typische, wesentliche beziehungsweise regelmäßig wiederkehrende Ansprüche aus dem synallagmatischen Arbeitsverhältnis, sprechen schon die Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, die eng auszulegen sind. (T2)
  • 9 ObA 308/98d
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 308/98d
    Auch; Beisatz: Hier: § 1162d ABGB gilt für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre. (T3)
  • 9 ObA 98/02f
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 98/02f
    nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. (T4)
  • 9 ObA 63/05p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 63/05p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 10/07x
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 10/07x
    nur T1; Beisatz: Eine solche Verfallsklausel umfasst alle jene Ansprüche, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T5)
  • 9 ObA 31/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 31/08m
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T7)
  • 8 ObA 90/08f
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 90/08f
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG. (T8)
  • 8 ObA 11/13w
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 11/13w
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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