Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, denn hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist, aber auch mit Kleinkindern die, wenn auch nur vorübergehend, aus dem Aufmerksamkeitsbereich ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten treten und von Neugier getrieben auch entlegenere Bereiche der Räumlichkeiten aufsuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018