Norm
EO §53Rechtssatz
Entscheidend für die Lösung der Frage, welche Exekutionssache ein Schriftsatz betrifft, ist allein sein Inhalt. Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß (so schon 3 Ob 90, 91/95).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102751Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00009_9600000_002