RS OGH 1996/1/24 3Ob9/96, 1Ob263/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Norm

EO §53
ZPO §84 II

Rechtssatz

Entscheidend für die Lösung der Frage, welche Exekutionssache ein Schriftsatz betrifft, ist allein sein Inhalt. Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß (so schon 3 Ob 90, 91/95).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 9/96
  • 1 Ob 263/00h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 263/00h
    nur: Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens hat auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß. (T1) Beisatz: Es ist alleine der Inhalt eines Schriftsatzes maßgeblich. (T2) Beisatz: Eine offensichtlich unrichtige Datumsangabe in der Bezeichnung eines Vergleichs - bei eindeutiger Erkennbarkeit des Parteiwillens - kann der rechtswirksamen Erklärung dessen Widerrufs keinen Abbruch tun. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102751

Dokumentnummer

JJR_19960124_OGH0002_0030OB00009_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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