Norm
MRG §14 Abs2Rechtssatz
Eine Anerkennung des Eintritts (durch den Vermieter) ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar (so schon MietSlg 31.396 zu § 19 MG). Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich kraft Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen. Ist ein Eintrittsrecht zwischen dem Vermieter und einem vorgeblich Eintrittsberechtigten strittig, so kann sie durchaus Gegenstand einer vertraglichen Regelung (etwa durch Anerkenntnis) sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102749Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00508_9600000_002