Norm
EO §42 FRechtssatz
Hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde des Erstehers gegen die Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb durch Zuschlag durch die Tiroler Grundverkehrsbehörden aufschiebende Wirkung zuerkannt, darf weder ein neuer Versteigerungstermin angeordnet noch die Erteilung des Zuschlages für wirksam erklärt werden. Da es sich hiebei nicht um eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens im technischen Sinn handelt, darf die Nichtansetzung eines neuen Versteigerungstermines nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Ersteher abhängig gemacht werden, eine solche Anordnung würde im Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0080887Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00011_9600000_001