RS OGH 1996/1/24 3Ob508/96, 9ObA32/97i, 5Ob16/10d, 9ObA22/19d, 8ObA78/20h, 6Ob192/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Norm

ABGB §859
ABGB §863 A
ABGB §914 I
ABGB §1380 H

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; eine Willenserklärung liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 508/96
  • 9 ObA 32/97i
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 32/97i
    nur: Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. (T1)
  • 5 Ob 16/10d
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 16/10d
    Vgl
  • 9 ObA 22/19d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 22/19d
    nur T1
  • 8 ObA 78/20h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 78/20h
    nur T1
  • 6 Ob 192/21k
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 192/21k
    Vgl; nur T1; Beisatz: Es kommt also nicht auf das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht an, sondern allein darauf, welchen Eindruck das Gegenüber vom Gesamtverhalten seines Partners haben musste. (T2)

Schlagworte

Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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