Norm
ABGB §859Rechtssatz
Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; eine Willenserklärung liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausdrückliche und schlüssige WillenserklärungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022