Norm
EO §54Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach § 10 Abs 1 KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners Befriedigungsrechte begründet werden sollen (so schon SZ 66/171). Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102734Dokumentnummer
JJR_19960124_OGH0002_0030OB00007_9600000_001