RS OGH 1996/1/24 3Ob7/96, 3Ob2070/96z, 3Ob2069/96b, 3Ob205/00v, 3Ob206/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Norm

EO §54
EO §65 B
ABGB §140 Ag
KO §10 Abs1
KO §81 Abs1

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach § 10 Abs 1 KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners Befriedigungsrechte begründet werden sollen (so schon SZ 66/171). Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 7/96
  • 3 Ob 2069/96b
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2069/96b
    nur T1
  • 3 Ob 2070/96z
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2070/96z
    nur: Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden. (T1)
  • 3 Ob 205/00v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 205/00v
    Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ohne Beschränkung auf konkursfreie Einkünfte die Exekution bewilligt wurde, ist der Masseverwalter befugt, zwecks Geltendmachung der Exekutionssperre Rekurs zu erheben. (T2); Veröff: SZ 74/31
  • 3 Ob 206/00s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 206/00s
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102734

Dokumentnummer

JJR_19960124_OGH0002_0030OB00007_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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