RS OGH 1996/1/25 6Ob1040/95, 4Ob1009/96, 6Ob2060/96a, 6Ob105/97b, 6Ob90/99z, 1Ob117/99h, 6Ob88/00k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 B
MRK Art10 Abs2 IV4b
MRK Art10 Abs2 IV4c

Rechtssatz

Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). Diese großzügige Auslegung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung und damit ein eingeschränkter Persönlichkeitsschutz darf aber nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums erweitert werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1040/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 1040/95
  • 4 Ob 1009/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1009/96
    nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. (T1)
    Beisatz: Den in einem Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung gegen einen Journalisten erhobenen Vorwurf, gefügig, also unsachlich beeinflussbar zu sein, oder Meinungsmanipulation zu betreiben, müsste auch ein Politiker nicht hinnehmen. Ob der in der Rechtsprechung für Politiker ausgesprochenen Grundsatz, dass die Grenzen einer vertretbaren Kritik weiterzuziehen sind, als in Bezug auf eine Privatperson, auch auf Repräsentanten von Medien anwendbar ist, musste daher nicht geprüft werden. (T2)
  • 6 Ob 2060/96a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
    nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). (T3)
  • 6 Ob 105/97b
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 105/97b
    nur T3
  • 6 Ob 90/99z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 90/99z
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, wonach im politischen Meinungsstreit auch schärfere Ausdrücke verwendet werden dürfen, findet dort seine Grenze, wo dritte Rechtssubjekte - und nicht bloß der politische Gegner - angegriffen werden und betroffen sind. (T4)
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Auch; Beisatz: Es muss - wenngleich gewiss nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. Sie muss allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie - wie hier - einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein. (Hier: Auseinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreits innerhalb des klagenden Vereins. (T5)
  • 6 Ob 88/00k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 88/00k
    Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T6)
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Vgl auch; Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht. (T7)
    Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 83/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 83/04f
    Auch
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T8)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T9)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T8 nur: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T10)
    Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T11)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Vgl; Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Auch; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14)
  • Bsw 58148/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.05.2004 Bsw 58148/00
    nur T1; Veröff: NL 2004,120
  • Bsw 49017/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2004 Bsw 49017/99
    Vgl; Veröff: NL 2005,10
  • 15 Os 171/08y
    Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 171/08y
    Auch; nur: Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). (T15)
    Beisatz: Damit findet auch die Zulässigkeit politischer Kritik, die durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung weithin privilegiert ist, ihre Grenze im (durch entsprechendes Tatsachensubstrat nicht gedeckten) Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung. (T16)
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.07.2011 15 Os 81/11t
    Auch; nur T15
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Vgl; Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T17); Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T18)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T19)
  • Bsw 18990/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2011 Bsw 18990/05
    nur T1; Veröff: NL 2011,208
  • Bsw 28955/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.09.2011 Bsw 28955/06
    nur T1; Beisatz: Das Ausmaß hinzunehmender Kritik ist auch bei Beamten in Ausführung ihrer Pflichten erhöht. (Bem: Palomo Sanchez gg. Spanien [GK]) (T20)
    Veröff: NL 2001,267
  • Bsw 73579/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2014 Bsw 73579/10
    nur T1; Veröff: NL 2014,48
  • Bsw 20981/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 20981/10
    nur T1; Veröff: NL 2014,130
  • Bsw 5709/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 5709/09
    nur T1; Veröff: NL 2014,132
  • 15 Os 130/16f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 130/16f
    Vgl auch
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: An eine parteiinterne Auseinandersetzung sind nicht dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie von der Judikatur zu § 1330 ABGB bei Kritik an politische Gegner angewendet werden. (T21)
  • 15 Os 128/16m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 128/16m
    Auch
  • 6 Ob 25/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 25/18x
    Vgl auch; Beis wie T16
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Es muss - wenngleich gewiss nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. (T22)
    Beis wie T16
  • 6 Ob 6/18b
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 6/18b
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 nur: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. (T23)
    Beis wie T10
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis wie T23
  • Bsw 55495/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2016 Bsw 55495/08
    Auch; nur T3; Veröff: NL 2016,50
  • 6 Ob 134/19b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 134/19b
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 100/20d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 100/20d
    Beisatz: Entsprechendes hat nach der Judikatur des EGMR für Privatpersonen zu gelten, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten. (T24)
  • Bsw 55537/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.05.2017 Bsw 55537/10
    Auch; nur T1; Veröff: NL 2017,235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0082182

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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