RS OGH 1996/1/25 6Ob37/95, 6Ob166/14a, 6Ob249/16k, 6Ob238/17v, 6Ob144/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
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Norm

ABGB §1330 BV
MRK Art8 Abs1 IV3e

Rechtssatz

Der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt, zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung durch unreife Familienmitglieder besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 37/95
    Veröff: SZ 69/12
  • 6 Ob 166/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 166/14a
  • 6 Ob 249/16k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 249/16k
    Auch; nur: Der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt. (T1)
    Beisatz: Bei vertraulichen Äußerungen im Familienkreis gegenüber den eigenen nächsten Angehörigen muss regelmäßig nicht erwartet werden, dass diese tatsächlich auf diese Weise in die Umwelt gelangen, wodurch das Ansehen des Beleidigten anschließend beeinträchtigt werden könnte (so bereits 6 Ob 37/95). (T2)
    Beisatz: Ist demgegenüber die Äußerung des Beklagten nicht seinem eigenen Familienkreis, sondern der Lebensgefährtin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt, so reicht dies für eine üble Nachrede aus. Die für Äußerungen im Familienkreis des Beleidigers entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf Äußerungen gegenüber dem Familienkreis des Beleidigten übertragen. (T3)
  • 6 Ob 238/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 238/17v
    Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Äußerungen gegenüber einem von der Beleidigten beauftragten Privatdetektiv – Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. (T4)
  • 6 Ob 144/20z
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 144/20z
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Äußerungen im Familienkreis werden dabei nicht als Teil des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gesehen, sondern als Einschränkung des Tatbestands insofern behandelt, als in diesem Fall gar kein „Verbreiten“ einer Tatsachenbehauptung vorliegt. (T5)
    Beisatz: Hier: Angesichts der Familienverhältnisse musste die Beklagte realistischerweise geradezu davon ausgehen, dass der Sohn des Klägers diesem sofort von den Vorwürfen erzählen werde ? daher keine vertrauliche Äußerung im Familienkreis. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102048

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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