Norm
ABGB §1330 BVRechtssatz
Der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt, zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung durch unreife Familienmitglieder besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020