Bem: Stellungnahme zur abweichenden Meinung Reischauers (in Rummel, ABGB³ [2004] § 1330 Rz 1, 458). (T4)
Beisatz: Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann. (T5)
Beisatz:
§ 1330 Abs 2 ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nicht öffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der rufschädigenden Behauptung an einen Dritten, bei dem keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (
6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). (T6)
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des
§ 1330 ABGB diese Rechtsprechung auch auf „reine" Ehrenbeleidigungen angewendet (
6 Ob 165/01k mwN). (T7)