RS OGH 1996/1/25 8ObA297/95

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Norm

ZPO §266 AIII
MRK Art6 Abs1 II5b1
MRK Art8 IV3a

Rechtssatz

Durch den gesetzkonformen und konventionskonformen Beschluß des Strafgerichts gemäß § 149a StPO über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird nicht nur der Schutz der Privatsphäre des Verdächtigen zulässigerweise eingeschränkt, sondern zwangsläufig auch jener des jeweiligen Gesprächspartners. Das Beweismittel (Tonbandprotokoll) ist auch letzterem gegenüber rechtmäßig erlangt, sodaß seine Verwertung im Zivilverfahren zulässig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beweisverwertungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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