Norm
ZPO §266 AIIIRechtssatz
Durch den gesetzkonformen und konventionskonformen Beschluß des Strafgerichts gemäß § 149a StPO über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird nicht nur der Schutz der Privatsphäre des Verdächtigen zulässigerweise eingeschränkt, sondern zwangsläufig auch jener des jeweiligen Gesprächspartners. Das Beweismittel (Tonbandprotokoll) ist auch letzterem gegenüber rechtmäßig erlangt, sodaß seine Verwertung im Zivilverfahren zulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BeweisverwertungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087643Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011