RS OGH 1996/1/29 5Ob12/96, 5Ob111/98d, 3Ob101/99w, 5Ob91/00v, 6Ob16/01y, 5Ob171/02m, 5Ob73/03a, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
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Norm

ABGB §5
MRG idF 3.WÄG §12a
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12 Abs3 Cb

Rechtssatz

Das für die Rückwirkung des neuen § 12a MRG idF des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, lässt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden; die aus § 5 ABGB abgeleiteten Grundsätze bleiben zu beachten. Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 12/96
  • 5 Ob 111/98d
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 111/98d
    Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der Einbringungsvorgang, auf den sich der Mietzinserhöhungsanspruch stützt, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG ereignete, hat es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben, dass § 12 Abs 3 aF MRG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist, ob eine Unternehmensveräußerung vorliegt, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt (vgl WoBl 1997, 43/5; immolex 1997, 239/133). Das 3. WÄG enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung. (T1)
  • 3 Ob 101/99w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 101/99w
    Auch; Beisatz: Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach diesem zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. (T2)
  • 5 Ob 91/00v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 91/00v
    Auch; nur: Neues (materielles) Recht ist, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T3) Beisatz: Hier: Die seit 1. 3. 1994 geltende Anordnung des § 12a Abs 7 Satz 2 MRG, vom Mieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Die Unternehmensveräußerung ist ein solches punktuelles Ereignis (vgl WoBl 1997, 43/5; 5 Ob 2041/96z = EWr I/12/79 ua). (T5)
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    nur: Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T6); Beisatz: Hier: § 8 Abs 1 DSG 2000. (T7)
  • 5 Ob 171/02m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: WEG 2002. (T8); Veröff: SZ 2002/148
  • 5 Ob 73/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 73/03a
    Auch; nur T6; Beis wie T8
  • 5 Ob 106/03d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
    Auch; nur T6; Beis wie T8
  • 8 Ob 139/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 139/03d
    nur T6; Beisatz: Hier: § 12a FamLAG. (T9)
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: § 1333 Abs 3 idF des ZinsRÄG 2002. (T10)
  • 5 Ob 145/06v
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 145/06v
    Beisatz: Hier: Gesetzlicher Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung. (T11)
  • 5 Ob 51/07x
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 51/07x
    Auch; nur T3; nur T6
  • 5 Ob 235/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 235/10k
    Vgl auch; Beisatz: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs? und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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