RS OGH 1996/1/29 5Ob1508/96, 4Ob221/17d, 4Ob82/18i

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Norm

ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus § 140 ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1508/96
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 1508/96
  • 4 Ob 221/17d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
    Auch
  • 4 Ob 82/18i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
    Vgl; nur: Zwischen den unverheirateten (Schein?)Elternteilen eines Kindes besteht keine § 90 ABGB entsprechende Pflicht zur ehelichen Treue. (T1); Veröff: SZ 2018/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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