RS OGH 1996/1/30 1Ob41/95, 3Ob2279/96k, 5Ob135/03v, 5Ob100/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

JN §1 DIb1
StPO §144a

Rechtssatz

Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zufolge Klage des Kontoinhabers im Zivilrechtsweg zu beseitigen, sind doch für den Vollzug der Maßnahmen nach § 143 StPO und im besonderen nach § 144a StPO ausschließlich die (hoheitlich tätigen) Strafgerichte berufen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 41/95
    Veröff: SZ 69/16
  • 3 Ob 2279/96k
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2279/96k
  • 5 Ob 135/03v
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 135/03v
    nur: Dem Zivilgericht ist es versagt, die von der Ratskammer des Strafgerichts mit aufrechter einstweiliger Verfügung nach § 144a StPO angeordnete Kontosperre zu beseitigen. (T1); Beisatz: "Bis auf weitere gerichtliche Anordnung" im Sinn des § 379 Abs 3 Z 3 EO meint die strafgerichtliche Zuständigkeit, nicht etwa die des Exekutionsgerichtes oder anderer Zivilgerichte. (T2)
  • 5 Ob 100/07b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 100/07b
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Aufhebung einer Einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO ist eine des Strafrechts und daher nicht vom Grundbuchsgericht zu prüfen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097863

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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