Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Bei einer Effektivklausel, wonach die Haftung der Bank mit dem Tage der Einzahlung eines bestimmten Betrages auf ein bestimmtes Konto beginnt, hat der Begünstigte entweder den genannten Betrag auf das angeführte Konto einzuzahlen oder - bei einer Überzahlung oder einer Zahlung in Teilbeträgen - jedenfalls eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um nicht nur dem Garantieauftraggeber, sondern vor allem auch der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102239Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010