RS OGH 1996/1/30 1Ob557/95, 1Ob66/04v, 6Ob105/05t, 7Ob29/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ABGB §880a B

Rechtssatz

Bei einer Effektivklausel, wonach die Haftung der Bank mit dem Tage der Einzahlung eines bestimmten Betrages auf ein bestimmtes Konto beginnt, hat der Begünstigte entweder den genannten Betrag auf das angeführte Konto einzuzahlen oder - bei einer Überzahlung oder einer Zahlung in Teilbeträgen - jedenfalls eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um nicht nur dem Garantieauftraggeber, sondern vor allem auch der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 557/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 557/95
  • 1 Ob 66/04v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 66/04v
    nur: Bei einer Zahlung in Teilbeträgen ist eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen. (T1)
  • 6 Ob 105/05t
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 105/05t
    Beisatz: Hier: Durch die klarstellende Widmung wurde dem Bedürfnis der Garantiebank, den Eintritt der vereinbarten Bedingung- Zahlung eines bestimmten Betrags auf ein bestimmtes Konto - für ihre Haftung sofort erkennen zu können, entsprochen. (T2)
  • 7 Ob 29/09d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 29/09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102239

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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