RS OGH 1996/1/30 1Ob642/95, 1Ob2419/96h, 1Ob262/97d, 8Ob60/04p, 4Ob65/08z, 7Ob241/08d, 6Ob66/11s, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §484

Rechtssatz

Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Besteht die Dienstbarkeit der "Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Parkplatzes für jede Art von Fahrzeugen", dann stellt zwar die Asphaltierung einer geschotteten Parkplatzfläche einen wesentlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des mit der Dienstbarkeit Belasteten dar, was aber hinzunehmen ist, wenn die Nutzung an zeitbedingte Erfordernisse angepasst wird und der Belastete hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 642/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 642/95
  • 1 Ob 2419/96h
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h
    Auch; nur: Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. (T1)
  • 1 Ob 262/97d
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/201
  • 8 Ob 60/04p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/04p
    Vgl auch; Beisatz: Asphaltierung eines Weges. (T2)
  • 4 Ob 65/08z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 65/08z
    Auch; Beisatz: Einseitige Änderungen der Benutzungsart sind zulässig, wenn sie die Dienstbarkeit weder erweitern noch die dienende Sache oder ihren Eigentümer in größerem Ausmaß belasten. (T3)
  • 7 Ob 241/08d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 241/08d
    Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T4)
  • 6 Ob 66/11s
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 66/11s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 28/13b
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 28/13b
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 187/20s
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 5 Ob 187/20s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten