Norm
SGG §12 Abs1 ICRechtssatz
Der Höchstwert an Wirkstoff (THC) in Marihuana beträgt acht Prozent woraus eine Grenzmenge von zweihundertfünfzig Gramm resultiert; geringere Konzentrationen können bis zu 0,25 Prozent herabreichen, wobei in diesem Fall die Rohstoffmenge, aus der zwanzig Gramm THC gewonnen werden können, erst mit achttausend Gramm erreicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087895Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018