RS OGH 1996/1/30 4Ob510/96, 1Ob200/98p, 8Ob263/00k, 6Ob137/01t, 10ObS109/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §519 Abs1 Z1 B
ZPO §519 Abs1 Z1 G

Rechtssatz

Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 510/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 510/96
    Veröff: SZ 69/21
  • 1 Ob 200/98p
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 200/98p
    nur: Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. (T1)
  • 8 Ob 263/00k
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 Ob 263/00k
    Auch; Veröff: SZ 74/118
  • 6 Ob 137/01t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 137/01t
    nur: Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. (T2)
  • 10 ObS 109/19f
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 109/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102656

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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