Norm
StPO §144aRechtssatz
Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO können dabei die Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 144a StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097864Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_002