RS OGH 1996/1/30 1Ob41/95

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

StPO §144a

Rechtssatz

Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO können dabei die Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 EO ergriffen werden, ohne daß die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen wären. Diese ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 144a StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097864

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00041_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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