RS OGH 1996/1/30 4Ob504/96, 1Ob178/98b

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

oö BauO §36
oö InteressentenbeiträgeG §1 Abs4

Rechtssatz

Aus § 36 oö BauO ergibt sich eindeutig, daß der Gesetzgeber unter "Anschlußpflicht" an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen die Verpflichtung versteht, die bei Bauten und dazugehörenden Grundflächen anfallenden Abwässer - also die Niederschlagswässer und Schmutzwässer (§ 35 Abs 1 oö BauO) - in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu leiten (Abs 1 dieser Bestimmung). Daraus wird aber deutlich, daß ein "Anschluß" an die Kanalisationsanlage erst dann vorliegt, wenn die Erfüllung der "Anschlußpflicht" möglich geworden ist, dh also, wenn die Verbindung der Liegenschaft (auch) zu den Abwasserkanälen hergestellt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102663

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00504_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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