Norm
ABGB §144Rechtssatz
Der Obsorgeberechtigte kann das Kind auch zur Internatserziehung in einem ausländischen Institut unterbringen, doch muß ihm die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben. Das setzt voraus, daß der Obsorgeberechtigte nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen auch in der Lage ist, diesen Pflichten angemessen nachzukommen und gegebenenfalls im Interesse des Minderjährigen entsprechenden Einfluß auf die Erziehung zu nehmen beziehungsweise die Fremderziehung wegen wahrgenommener Mißstände unverzüglich zu beenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020