- 1 Ob 642/95
- 1 Ob 2419/96h
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h
- 1 Ob 262/97d
Veröff: SZ 70/201
- 1 Ob 295/98h
- 7 Ob 271/99z
- 2 Ob 194/00v
Auch; Beisatz: Der Umfang einer Wegservitut richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit. (T1)
- 1 Ob 113/01a
- 1 Ob 276/02y
Auch; Beisatz: Der Inhalt einer ungemessenen Servitut orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen der Benützungsart muss der Belastete hinnehmen, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kulturänderungen oder Widmungsänderungen. Die Art der Ausübung findet ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes. (T2)
- 9 Ob 36/03i
Auch
- 1 Ob 12/04b
Beisatz: Mehrbelastungen infolge Widmungsänderung muss der Dienstbarkeitsbelastete nicht dulden. (T3)
- 1 Ob 76/05s
- 7 Ob 12/07a
Auch; Beis wie T2 nur: Der Inhalt einer ungemessenen Servitut orientiert sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. (T4) Beisatz: Hier: Bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, liegt eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vor, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren. (T5)
- 1 Ob 144/07v
Auch; Beisatz: Eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. (T6)
- 1 Ob 126/08y
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wasserbezugsrecht. (T7)
- 5 Ob 23/08f
Vgl; Beisatz: Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. (T8)
Beisatz: Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T9)
Beisatz: Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden. (T10)
- 7 Ob 241/08d
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T11)
- 1 Ob 43/10w
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9 nur: Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T12)
- 10 Ob 27/11k
Vgl auch
- 2 Ob 13/11t
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 13/11t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Auch Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beis wie T8; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Bei einer Vergrößerung des herrschenden Guts oder baulichen Änderungen auf diesem ist vorrangig zu berücksichtigen, ob sich daraus eine nachteilige Beanspruchung des dienenden Guts ergibt. (T13)
Beisatz: Hier: In casu wurde ein Dienstbarkeitsweg für die private Zufahrt zu einem Wohngebäude benützt und hatte sich daran durch bauliche Maßnahmen am Wohngebäude (Zubau) nichts geändert. Die Art der Nutzung entsprach weiterhin dem Zweck, zu dem die Dienstbarkeit seinerzeit bestellt worden war, eine Änderung des Rechts durch einen von diesem Zweck abweichenden Gebrauch des Dienstbarkeitswegs und eine Mehrbelastung des dienenden Guts trat nicht ein. (T14)
- 1 Ob 113/12t
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 113/12t
Vgl auch; Beis wie T9
- 1 Ob 136/12z
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 136/12z
Auch
- 1 Ob 228/12d
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 228/12d
- 1 Ob 185/12f
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 185/12f
Beisatz: Hier: Zufahrt mit LKW für die Dauer von Bauarbeiten. (T15)
- 7 Ob 231/12i
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 231/12i
- 2 Ob 150/12s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 150/12s
Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9
- 7 Ob 175/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
- 7 Ob 228/13z
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 228/13z
- 4 Ob 25/14a
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 25/14a
Auch
- 2 Ob 168/13i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 168/13i
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T16)
- 1 Ob 115/14i
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9, Beisatz: Hier: Bei der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzulässige Erweiterung der ersessenen Feldservitut durch die Erneuerung und frostsichere Verlegung einer Wasserleitung nicht erblickt werden, bewegt sich dies jedenfalls innerhalb der Schranken des zur Versorgung mit Nutzwasser ersessenen Rechts. (T17)
- 1 Ob 150/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
Auch
- 6 Ob 175/14z
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 175/14z
- 6 Ob 129/14k
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 129/14k
- 8 Ob 104/14y
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
- 6 Ob 114/15f
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 114/15f
Beis wie T1
- 8 Ob 101/17m
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 74/17f
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11
- 8 Ob 102/17h
Beis wie T8
- 5 Ob 22/18y
Beis wie T8
- 4 Ob 56/18s
Beisatz: Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits bei Verbücherung des Inhalts der Servitut. (T18)
- 9 Ob 60/18s
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
- 8 Ob 114/18z
Auch; Beis wie T8
- 9 Ob 38/20h
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T12
- 10 Ob 31/20m
Beis wie T2
- 5 Ob 81/21d
Beis wie T9; Beis wie T12
- 1 Ob 1/22m
Vgl; nur Beis wie T12
- 6 Ob 209/21k
Beis wie T1
- 1 Ob 21/22b
Beis wie T2; Beis wie T9