Norm
ABGB §472Rechtssatz
Das von einer Zwangsdienstbarkeitsberechtigten bei Errichtung der Anlage (Tunnelbau) gewonnene Material verbleibt im Eigentum des Grundeigentümers. Verwendet der Berechtigte das Material für sich, steht dem Eigentümer der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB zu. In Anbetracht der Bestimmung des § 483 ABGB kann der Berechtigte die Ausbruchskosten vom Vergütungsbetrag nicht in Abzug bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097740Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00607_9500000_001