RS OGH 1996/1/30 1Ob607/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ABGB §472
ABGB §483
ABGB §1041 B5
ABGB §1437
EisbEG §4 B

Rechtssatz

Das von einer Zwangsdienstbarkeitsberechtigten bei Errichtung der Anlage (Tunnelbau) gewonnene Material verbleibt im Eigentum des Grundeigentümers. Verwendet der Berechtigte das Material für sich, steht dem Eigentümer der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB zu. In Anbetracht der Bestimmung des § 483 ABGB kann der Berechtigte die Ausbruchskosten vom Vergütungsbetrag nicht in Abzug bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097740

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00607_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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