RS OGH 1996/1/30 1Ob555/95, 2Ob78/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

PHG §12

Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch nach § 12 PHG ist ein eigenständiger Anspruch und nicht etwa der durch eine Legalzession übergegangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 555/95
    Veröff: SZ 69/17
  • 2 Ob 78/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 78/06v
    Auch; Beisatz: Wer den Schaden des durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigten Dritten ersetzen muss, hat nicht deshalb einen Regressanspruch, weil seine eigenen Rechtsgüter geschädigt wurden, sondern weil er auf Grund gesetzlicher Anordnung neben anderen für die Verletzung eines fremden Rechtsgutes haftet und ihm nicht die Tatsache zum Verhängnis werden soll, zufällig als Erster in Anspruch genommen worden zu sein. Dies trifft uneingeschränkt auch auf das Regressverhältnis zwischen mehreren Solidarschuldnern zu, die für den Schaden einerseits nach dem Produkthaftungsgesetz, andererseits nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (hier: nach dem EKHG) einzustehen haben. (T1); Veröff: SZ 2006/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097731

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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