Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Das Gesetz verpflichtet den Beschwerdeführer bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe, den Ausspruch des Gerichtshofes ohne Beifügung oder Weglassung mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach das Gesetz verletzt worden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099715Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008