RS OGH 1996/1/31 13Os1/96 (13Os2/96), 15Os134/96, 15Os124/07k, 14Os141/07b, 12Os143/07g, 12Os31/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1996
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §285 Abs1
StPO §285a Z2

Rechtssatz

Das Gesetz verpflichtet den Beschwerdeführer bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe, den Ausspruch des Gerichtshofes ohne Beifügung oder Weglassung mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach das Gesetz verletzt worden sei.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 1/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 13 Os 1/96
  • 15 Os 134/96
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 15 Os 134/96
    Vgl auch
  • 15 Os 124/07k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 124/07k
    Vgl auch; Beisatz: Keinerlei Bezugnahme auf ein einen anderen Straftatbestand verwirklichendes Sachverhaltssubstrat; es fehlt daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (WK-StPO § 281 Rz 601). (T1)
  • 14 Os 141/07b
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 141/07b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtsrüge (Z 9 lit b) bringt kein darauf hinweisendes Sachverhaltssubstrat zur Darstellung, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zurechnungsunfähig und somit schuldunfähig gewesen sei. Somit fehlt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. (T2)
  • 12 Os 143/07g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 143/07g
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 12 Os 31/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Beschwerde vermag keine Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die den Schluss indizieren würden, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Tatvorwurfs, also des Versuchs vorsätzlicher Gläubigerschädigung durch Verheimlichen von Vermögenswerten, einem Rechtsirrtum unterlegen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099715

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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