RS OGH 1996/1/31 9Ob501/96, 7Ob110/00b, 2Ob41/04z, 10Ob3/06y, 1Ob137/06p, 8Ob78/06p, 6Ob280/08g, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1996
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Norm

ABGB §879 BIIa
VerG 2002 §3
VerG §4
VerG 2002 §8 Abs2
MRK Art6 II5c
ZPO §599

Rechtssatz

Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hat, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden wählen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 Ob 501/96
    Veröff: SZ 69/23
  • 7 Ob 110/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 110/00b
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/199
  • 2 Ob 41/04z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 2 Ob 41/04z
    Auch; Beisatz: Die Regelung über die Besetzung des Schiedsgerichtes bei Nichteinigung durch Ernennung eines Vorsitzenden durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK und ist daher nach § 879 ABGB nichtig. (T1)
  • 10 Ob 3/06y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 3/06y
    Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall bejaht der Oberste Gerichtshof, dass die konkrete Schiedsklausel („Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und einem oder mehreren Mitgliedern andererseits") auch den Streit über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes von der konkreten Schiedsklausel umfasst. (T2)
    Beisatz: Eine „Sittenwidrigkeitsintensität" wie in 2 Ob 41/04z ist der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Schiedsklausel keinesfalls zu entnehmen, ist doch der ständige Referent kein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst (sondern ein Hilfsorgan) und ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen geradezu eine übliche Eigenart von Schiedsgerichten. (T3)
  • 1 Ob 137/06p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 137/06p
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist nach ständiger Rechtsprechung eine verstärkte Grundrechtsbindung gegeben, da das einzelne Vereinsmitglied in der Regel keinen Einfluss auf die Gestaltung der Statuten hat und daher in einer dem Adressaten staatlicher Normen ähnlichen Unterlegenheitssituation ist. (T4)
    Beisatz: Hier: Die Einführung einer „automatischen", ohne jegliche weitere Maßnahmen auf unbestimmte Dauer eintretenden Sperre verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 Abs 1 EMRK. (T5)
  • 8 Ob 78/06p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 78/06p
    Auch; Beisatz: Diese Judikatur fand durch die Schaffung des § 8 Abs 2 VerG 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben. (T6)
    Beisatz: Hier: Bei Benennung jeweils zweier Vereinsmitglieder durch jede „Streitpartei", die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben, besteht jedenfalls keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen, dass die Anrufung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht erforderlich wäre. (T7)
    Veröff: SZ 2006/136
  • 6 Ob 280/08g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 280/08g
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 194/09m
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 194/09m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: aber: Handelt es sich aber um eine Auseinandersetzung zwischen einzelnen Mitgliedern, ist nicht zu erkennen, inwiefern durch die Entscheidung eines Kollegialorgans des Vereins über den Obmann des Schiedsgerichts eine krasse Ungleichgewichtslage hervorgerufen würde. (T8)
    Beis wie T6; Beis wie T7; Bem: Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann des Schiedsgerichts vom Clubvorstand zu wählen ist, wenn unter den insgesamt vier von den Streitparteien gewählten Schiedsrichtern keine Einigung über seine Person zu Stande kommt, verstößt nicht gegen die Grundsätze eines „fair trial". (T9)
  • 7 Ob 172/11m
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/134
  • 4 Ob 71/12p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
    Auch; nur: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094154

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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