Norm
ABGB §879 BIIaRechtssatz
Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hat, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden wählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013