Norm
ABGB §758Rechtssatz
Das Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten bezieht sich nicht auf mehrere Wohnungen. Es kommt vielmehr darauf an, welche Wohnung als "Hauptwohnsitz" anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097425Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_0070OB00644_9500000_001