RS OGH 1996/1/31 9ObA5/96, 8ObA278/98k, 9ObA113/99d, 8ObA60/01h, 9ObA85/03w, 9ObA43/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1996
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Norm

AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Gelingt ihm dies, hat der Arbeitgeber zu behaupten und nachzuweisen, dass er dem Arbeitnehmer eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Verwendung angeboten hatte, welche im vertraglich geschuldeten Rahmen lag.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 5/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 5/96
  • 8 ObA 278/98k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 278/98k
  • 9 ObA 113/99d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 113/99d
    Beisatz: Aus der Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers abgeleitete Aufklärungspflicht über seine Gesundheitsbeeinträchtigung erfordert lediglich, dass er auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität hinweist, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht; eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen, besteht nicht. (T1)
  • 8 ObA 60/01h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 60/01h
    nur: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. (T2)
    Beisatz: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ihn der Arbeitgeber im Sinne des § 82a lit c GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (Hier: Fahrt mit defektem LKW). (T3)
  • 9 ObA 85/03w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 85/03w
    Vgl auch
  • 9 ObA 43/16p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
    Auch

Schlagworte

Austritt, Beweislast, vorzeitiger Austritt, Gesundheitsgefährdung, Ersatzarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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