Norm
JN §47Rechtssatz
Die Bindungswirkung einer Überweisung nach § 230a ZPO verwehrt dem Adressatgericht eine amtswegige Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit auch dann, wenn es sich um eine unprorogable Unzuständigkeit handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1996:RI0000036Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010