Norm
VersVG §6 Abs2 B3Rechtssatz
Bei der Verletzung der "Führerscheinklausel" sind an die Kriterien des Kausalitätsgegenbeweises ausnahmsweise dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Formalisierung der Erteilung der Lenkerberechtigung aus besonderen Gründen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102072Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_0070OB00033_9500000_003