Norm
AKHB 1988 §6 Abs2 Z1Rechtssatz
Höchstens der Nachweis eines solchen eigenen Fehlers kann zum Kausalitätsgegenbeweis hinreichen, der schon seiner Art nach außer jedem Zusammenhang mit dem erhöhten Risiko steht. Dafür bedarf es des Beweises, daß der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, daß also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102071Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_0070OB00033_9500000_002